Satzung "Förderverein Grundschule I Römerschule Dillingen"
in der Fassung vom 26.01.2001
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins1.1 Der Verein führt den Namen: "Förderverein Grundschule I Römerschule Dillingen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Dillingen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Das 1. Geschäftsjahr endet mit Ablauf des bei Vereinsgründung laufenden Kalenderjahres.
§ 2 Zweck des Vereins2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .
2.2 Diese Zwecke bestehen in der Förderung von Aktivitäten der Grundschule, die nicht über den Haushaltsplan der Grundschule abgedeckt werden können, aber auch für den pädagogischen Auftrag der Grundschule als notwendig erachtet werden.
Dazu zählen insbesondere:
- Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial
- Mitgestaltung von Veranstaltungen der Grundschule
- Unterstützung von Gruppen- und Tagesfahrten
- Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen
- Finanzierung von Honorarkräften
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
2.7 Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
3.2 Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.2 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
3.4 Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
3.5 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekanntzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen.
3.6 Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder4.1 Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
4.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
- ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen
- das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln
§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke5.1 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht :
a) durch Beiträge
b) durch Spenden
5.2 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
5.3 Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
5.4 Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist ein anteiliger Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins6.1 Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand; dieser ist untergliedert in
a) den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von §26 BGB
b) den erweiterten Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung7.1 Die Mitgliederversammlung (MV) tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder es schriftlich beantragen.
7.2 Zu Beginn der MV wählt diese aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungsleiter.
7.3 Die MV wählt:
a) den Vorstand ( geschäftsführenden sowie erweiterten Vorstand)
b) zwei Kassenprüfer(innen)
Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Wenn bei mehr als zwei Kandidaten keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.7.4 Weitere Aufgaben der MV sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
e) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
7.5 Die MV ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die Ladung erfolgt durch Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schülern zu den Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden kann. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
7.6 Die MV ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentliche einberufene MV ist beschlussfähig.
7.7 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.8 Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die MV mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.
7.9 Von jeder MV ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel die/der Schriftführer(in). Sollte sie/er verhindert sein, wird zum Beginn der MV ein(e) Protokollführer(in) gewählt.
Das Protokoll ist von Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Es ist durch Aushang in der Grundschule bekanntzumachen.
§ 8 Der Vorstand8.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
2. der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
3. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der MV ergeben, die Verantwortung. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist die/der 1. Vorsitzende berechtigt, die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister(in). Jede(r) unabhängig voneinander.
Die/der Schatzmeister(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sie/er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.8.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 3 Beisitzern,
2. der Schriftführerin / dem Schriftführer
3. der Organisationsleiterin / dem Organisationsleiter
4. der / dem jeweiligen Schulelternsprecher(in) und der / dem Leiter(in) der Schule. Sie sind nicht von unter 1) bis 3) genannten Ämtern ausgeschlossen.
Die unter 4. aufgeführten Vorstandsmitglieder gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an.
Sie können sich bei Vorstandssitzungen durch ihren Vertreter im Amt vertreten lassen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er beschließt über die Vergabe
der Mittel und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1.Vorsitzenden.§ 9 Satzungsänderungen
9.1 Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
9.2 Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der MV anwesenden Mitglieder.
Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
§ 10 Vereinsauflösung10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Dillingen als öffentlicher Schulträger mit der Verpflichtung über, es für die Grundschule I Römerschule Dillingen zu verwenden.